Fall «Emmely»: Kündigung wegen unrechtmäßigen Einlösens aufgefundener Leergutbons unwirksam

14-JUN-10

Der Fall «Emmely», der bundesweit für Aufsehen gesorgt hatte, hat vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sein Ende gefunden. Anders als die Vorinstanzen gaben die Bundesrichter der Kündigungsschutzklage der Kassiererin, der wegen eines unberechtigten Einlösens ihr nicht gehörender Leergutbons im Wert von 1,30 Euro gekündigt worden war, Recht. Die Kündigung sei unwirksam, so das BAG.

Die Klägerin war seit 1977 bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin beschäftigt. Mitte Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab diese der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich noch ein Kunde melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei einer kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders, als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis, als ihr dies bekannt wurde.

Die Kündigung sei unwirksam, entschied das BAG. Zwar habe die Klägerin schwerwiegend gegen den Arbeitsvertrag verstoßen. Der Verstoß habe den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin betroffen und damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen sei die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden.

Letztlich entschied das BAG aufgrund der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen dennoch zu Gunsten der Klägerin. Schließlich sei diese über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen bei der Beklagten tätig gewesen. Hierdurch habe sie sich ein hohes Maß an Vertrauen erworben. Dieses Vertrauen konnte nach Ansicht des BAG «durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt» nicht vollständig zerstört werden. Auch sei die wirtschaftliche Schädigung der Beklagten vergleichsweise geringfügig gewesen. Deswegen wäre eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09